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Inhaber Jürgen Heiselbetz

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Schloßstr. 31
92318 Neumarkt/OPf

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Unsere Schulungen / Kurse

Hier finden Sie unsere Schulungen und Kurse. Von Gabelstaplerkurse bis Teleskopmaschinen.

Gabelstapler- & Flurförderfahrzeugkurse

Wir bieten Ihnen die gesetzlich vorgeschriebenen Aus- und Fortbildungen für Staplerfahrer an.

Krankurse

Hallenkran, Portalkran und Lkw-Ladekran

Erd- & Baumaschinen
Kurse

BGR 500 2.12 DGUV Regel 100-500

Hubarbeitsbühnen

BGG/GUV-G 966 Neu – DGUV Grundsatz 308-008

Berufskraftfahrer
qualifikation

Die HT-Schulung ist als Ausbildungsstätte gemäß §7 Abs. 2 (BkrFQG) von der Regierung Oberbayern als Ausbildungsstätte amtlich anerkannt.

Beschleunigte Grundqualifikation

gemäß BKrFQG/BKrFQV

  • Schulungen in Präsenz
  • Schulungen Online in Verbindung mit gesetzlichen Anteil in Präsenz

Ladungssicherung

Schulung Ladungssicherung nach VDI Richtlinie 2700 ff

1540
3530
5310
40

Gabelstapler- & Flurförderfahrzeugkurse

Wir bieten Ihnen die gesetzlich vorgeschriebenen Aus- und Fortbildungen für Staplerfahrer an.

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Die Ausbildung für Staplerfahrer ist von den Berufsgenossenschaften vorgeschrieben und einheitlich geregelt. Sie hat nach den Vorgaben des DGUV Grundsatzes 308 - 001 (alt BGG 925) und den DGUV Vorschriften 67 - 69 (alt BGV D27), sowie nach der DGUV Vorschrift 1 (alt BGV A1) zu erfolgen.

Setzt ein Unternehmer Staplerfahrer ohne die entsprechende Ausbildung und Beauftragung ein, kann ihm bei einem Unfall eine grob fahrlässige Handlung unterstellt werden, welche entsprechende Rechtsfolgen (Strafgesetz, Bußgeld, Regress u. s. w.) nach sich ziehen.

zu den Terminen
Rechtliche Grundlagen:
Auswahl und Einsatz von Flurförderzeuge
Physikalische Grundlagen:
Charakteristik von Flurförderzeugen
Flurförderzeuge:
Ausführungen und Bauarten
Einsatz und Betrieb:
Einsatz und Betrieb

Berufskraftfahrerqualifikation
Kurse

Die HT-Schulung ist als Ausbildungsstätte gemäß §7 Abs. 2 (BkrFQG) von der Regierung Oberbayern als Ausbildungsstätte amtlich anerkannt.

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Teilnehmerlehrgang für
Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz

5 Module á 7 Stunden á 60 min.

  • Modul 1: ECO-Training
  • Modul 2: Sozialrecht-Vorschriften Güterkraftverkehr
  • Modul 3: Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit
  • Modul 4: Fahrer als Imageträger
  • Modul 5: Ladungssicherung

Beschleunigte Grundqualifikation
gemäß BKrFQG/BKrFQV

Die HT Schulungen Jürgen Heiselbetz ist als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 5 Absatz 2 BKrFQG in Verbindung mit § 6 BKrFQV von der Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 11.03.2011 staatlich anerkannt.

  • Schulungen in Präsenz
  • Schulungen Online in Verbindung mit gesetzlichen Anteil in Präsenz

zu den Terminen

Mindestalter

Das erforderliche Mindestalter ist abhängig von der Fahrerlaubnisklasse und dem Ausbildungsweg (siehe unten stehende Übersichten für Güterkraftverkehr beziehungsweise Personenverkehr).

  • • Mindestalter Güterverkehr
  • • Mindestalter Personenverkehr

Mindestalter: Güterkraftverkehr
Klasse Ausbildung Grundqualifikation Beschleunigte Grundqualifikation

  • • Berufskraftfahrer BKF
  • • Fachkraft im Fahrbetrieb FiF
  • • Vergleichbarer Ausbildungsberuf
C 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre
CE 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre
C1 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre
C1E 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre
Mindestalter: Personenverkehr
Klasse Ausbildung Grundqualifikation Beschleunigte Grundqualifikation

  • • Berufskraftfahrer BKF
  • • Fachkraft im Fahrbetrieb FiF
  • • Vergleichbarer Ausbildungsberuf
D 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km)
20 Jahre
21 Jahre 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km)
23 Jahre
DE 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km)
20 Jahre
21 Jahre 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km)
23 Jahre
D1 18 Jahre - 21 Jahre
D1E 18 Jahre - 21 Jahre

Kernkompetenz

  • • Kernkompetenz
  • • Prüffristen, Haftung, Sichtfeldnorm
  • • EG-Maschinenrichtlinie/ CE-Kennzeichnung
  • • Antriebe, E-Check Hybrid, Verwendung von Flüssiggas
  • • Prüfhinweise für Lastaufnahmeeinrichtungen und für Hydraulikschläuche
  • • FOPS, ROPS, Bremsweg lastabhängig, Feststellbremse Mindestwirkung
  • • Radlader Gabelzinkenprüfung ISO 5057 Prüfprotokolle
  • • Dokumentation Prüfkataster, Prüfprotokolle
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Kernkompetenz

Für Fahrten im gewerblichen Güter- und Personenverkehr müssen die Fahrer zusätzlich zur Ausbildung der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse eine „Grundqualifikation“ sowie nachfolgend eine regelmäßige Weiterbildung nachweisen. Die Grundqualifikation kann der Fahrer auf verschiedenen Wegen erwerben.

1. Erwerb durch Besitzstand:
Fahrer, die eine entsprechende Fahrerlaubnis (2, 3, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE) vor den Stichtagen (Bus 10.09.2008/ Lkw 10.09.2009) erworben haben, genießen Besitzstand. Das heißt, diese Fahrer sind aus Sicht des Gesetzgebers bereits für ihren Tätigkeitsbereich (Güter- oder Personenverkehr) grundqualifiziert.
2. Erwerb durch Besitzstand:
Der Fahrer macht eine Berufsausbildung - zum Berufskraftfahrer (BKF), zur Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF) oder in einem vergleichbaren Ausbildungsberuf mit staatlicher Anerkennung.
3. Erwerb durch Grundqualifikation bzw. die beschleunigte Grundqualifikation:

Bei der Grundqualifikation legt der Fahrer vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) eine 7,5-stündige praktische und theoretische Prüfung ab. Für die Grundqualifikation muss man die entsprechende Fahrerlaubnisklasse noch nicht besitzen.

Wer die beschleunigte Grundqualifikation absolviert, nimmt an einem Lehrgang mit 140 Stunden Unterricht einschließlich 10 Praxisstunden teil. Am Ende der beschleunigten Grundqualifikation steht eine 90-minütige theoretische Prüfung vor der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen IHK. Für die beschleunigte Grundqualifikation muss man die entsprechende Fahrerlaubnisklasse noch nicht besitzen.

Sowohl für die Grundqualifikation als auch die beschleunigte Grundqualifikation gilt: Fahrer mit Wohnsitz im Inland oder mit im Inland erteilter Arbeitsgenehmigung müssen die Grundqualifikation im Inland erwerben. Die absolvierte Grundqualifikation wird durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 auf dem Führerschein nachgewiesen.

Wie erlangen Kraftfahrer die Grundqualifikation?

  • Ausbildung
  • • Fachkraft im Fahrbetrieb FiF
  • • Berufskraftfahrer
  • • Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Kenntnissen

  • Grundqualifikation
  • • Lehrgang nicht erforderlich
  • • Die Fahrerlaubnis ist keine Voraussetzung für die Prüfung
  • • IHK-Prüfung 7,5 Stunden

  • Beschleunigte Grundqualifikation
  • • Lehrgang mit 140 Zeitstunden(140 x 60 Min.) inklusive 10 Praxisstunden
  • • Die Fahrerlaubnis ist keine Voraussetzung für die Prüfung
  • • IHK-Prüfung 1,5 Stunden

Ladungssicherung

Handelsgesetzbuch BGI 649 DGUV Information 214-0036

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Ladungssicherung

Schulung Ladungssicherung nach VDI Richtlinie 2700 ff

  • • Physikalische Grundlagen der Ladungssicherheit
  • • Rechtliche Grundlagen
  • • Beispiele richtiger Ladungssicherung
  • • Form- und Kraftschluss
  • • Diagonal- und Schrägzurren
  • • Praktische Anwendung
  • • Besprechung von betrieblichen Lösungen

zu den Terminen

Krankurse

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Krankurse

  • • Hallenkran
  • • Portalkran
  • • Lkw-Ladekran

Theorie:

  • • Wichtige Rechtsvorschriften DGUV Vorschriften 52/54 UVV´s, BGV D6...
  • • Verschiedene Arten von Kränen
  • • Physikalische Grundlagen
  • • Aufbau eines Krans
  • • Prüfungen von Kran und Lastaufnahmemittel
  • • Beurteilen von Anschlagmitteln


Praxis:

  • • Einweisung am firmeneigenen Kran
  • • Fahrübungen mit und ohne Last
  • • Anschlagen von Lasten

zu den Terminen

Erd- & Baumaschinen
Kurse

BGR 500 2.12 DGUV Regel 100-500

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Befähigte Person: Voraussetzungen, Anforderungen, Haftungsfragen

Regelmäßige Prüfung von Erd- und Straßenbaumaschinen:

  • • Rechtsgrundlagen, EG-Maschinenrichtlinie / CE-Kennzeichnung
  • • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
  • • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • • Gefährdungsbeurteilungen
  • • EN 500 Straßenbaumaschinen
  • • BGV A1, DGUV Regel 101-003 und andere DGUV-Vorschriften und Regeln
  • • Prüfhinweise für Hydraulikschläuche
  • • allgemeine Prüfhinweise, Verfahrens- und Handhabungsfragen für Straßenbaumaschinen
  • • Handhabung von Abnahmeprotokollen/ Prüfsigeln (Dokumentationspflicht)
  • • schriftliche Abschlussprüfung

Praktische Übungen (nur Grundschulung): Prüfung und Bewertung verschiedener Straßenbaumaschinen in Arbeitsgruppen unter fachlicher Anleitung mit Dokumentation der Prüfergebnisse.

zu den Terminen

Grundlagen

  • • Befähigte Person, Haftung, Verantwortung, Fortbildung
  • • Rissprüfung, Übersicht Prüfverfahren, Farbeindringprüfung PT im Detail
  • • Ablegereife von Zubehörteile wie Ketten, Seile, Chemiefasern
  • • Gefährdungsbeurteilung, Austausch von Hydraulikschlauchleitungen
  • • Prüfmittel Schablonen, Lehren, Messgeräte
  • • Elektronisches Prüfkataster, Dokumentation

Kernkompetenz

  • • Kernkompetenz
  • • Prüffristen, Haftung, Sichtfeldnorm
  • • EG-Maschinenrichtlinie/ CE-Kennzeichnung
  • • Antriebe, E-Check Hybrid, Verwendung von Flüssiggas
  • • Prüfhinweise für Lastaufnahmeeinrichtungen und für Hydraulikschläuche
  • • FOPS, ROPS, Bremsweg lastabhängig, Feststellbremse Mindestwirkung
  • • Radlader Gabelzinkenprüfung ISO 5057 Prüfprotokolle
  • • Dokumentation Prüfkataster, Prüfprotokolle

Hubarbeitsbühnen

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Hubarbeitsbühnen

• BGG/GUV-G 966
• Neu – DGUV Grundsatz 308-008

  • • Rechtliche Grundlagen
  • • Voraussetzungen und Pflichten des Bedienpersonals
  • • Unfallgeschehen
  • • Art, Aufbau und Funktion von Hebebühnen
  • • Sicherheitseinrichtungen
  • • Physikalische Grundlagen Schwerpunkte Standsicherheit
  • • Aufbau und Einsatz
  • • Regelmäßige Prüfungen
  • • Baumarbeiten
  • • Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile

zu den Terminen

Teleskopmaschinen- & Teleskopladerkurs

DGUV Grundsatz 308-009

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Teleskopstaplerführerschein und Teleskopstaplerausbildung

Teleskopstapler werden in Verbindung mit Anbaugeräten sehr vielfältig eingesetzt. Im Hinblick auf die erforderliche Arbeitssicherheit darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen von Teleskopstaplern nur Personen beauftragen, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben, für diese Tätigkeit gesundheitlich geeignet und ausgebildet sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben. DGUV Grundsatz 308-009 beinhaltet die Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern.

Die Abschlussprüfung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die theoretische Prüfung erfolgt in schriftlicher Form und besteht aus einem Multiple Choice Test. Der praktische Teil umfasst das sichere Führen und den richtigen Umgang mit dem Teleskopstapler.

zu den Terminen

Voraussetzungen

  • • Mindestens 18 Jahre
  • • Körperliche Eignung
  • • Geistige Eignung
  • • Charakterliche Eignung
  • • Kenntnisse der deutschen Sprache

Theoretischer Teil

  • • Pflichten des Unternehmers
  • • Pflichten des Teleskop Laderfahrers
  • • Rechtliche Vorschriften
  • • Vorschriften der Berufsgenossenschaft
  • • Schutzbekleidung
  • • Verfahrenstechnik
  • • Technische Vorschriften

Praktischer Teil

  • • Technische Kontrollen
  • • Durchführung der Abfahrtskontrolle
  • • Basisübungen
  • • Ladetechnische Übungen
  • • Persönliche Schutzausrüstung

Prüfung

  • • Theoretische und praktische Bedienerprüfung
  • • Fehlerbesprechung
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Selbstfahrende Arbeitsmaschine 20 km/h
  • • darf mit Betriebserlaubnis auf der öffentlichen Straße fahren
  • • Fahrer benötigt einen Führerschein der Klasse L oder höher sowie ggf. Berechtigungen für Anhänger
  • • darf einen Anhänger zum Transport der eigenen Anbaugeräte ziehen
  • • Anbaugerät bei Straßenfahrt: je nach Betriebserlaubnis
  • • muss zumindest in der betriebseigenen Haftpflichtversicherung versichert werden
Selbstfahrende Arbeitsmaschine 40 km/h
  • • darf mit Betriebserlaubnis auf der öffentlichen Straße fahren
  • • Fahrer benötigt (je nach zul. Gesamtgewicht der Maschine) einen Führerschein der Klasse C1 oder C sowie ggf. Berechtigung für Anhänger
  • • Bei landwirtschaftlichem Einsatz reicht ein Führerschein der Klasse T.
  • • darf einen Anhänger zum Transport der eigenen Anbaugeräte ziehen
  • • Anbaugerät bei Straßenfahrt: je nach Betriebserlaubnis
  • • muss mit einer KFZ-Haftpflicht-Versicherung versichert werden
  • • ist TÜV- und anmeldepflichtig
Zugmaschine / Ackerschlepper 40 km/h
  • • darf mit Betriebserlaubnis auf der öffentlichen Straße fahren
  • • Fahrer benötigt (je nach zul. Gesamtgewicht der Maschine) einen Führerschein der Klasse C1 oder C sowie ggf. Berechtigung für Anhänger
  • • Bei landwirtschaftlichem Einsatz reicht ein Führerschein der Klassen L und T.
  • • darf Anhänger gemäß Angaben in den Zulassungspapieren ziehen
  • • Anbaugerät bei Straßenfahrt: je nach Betriebserlaubnis
  • • muss mit einer KFZ-Haftpflicht-Versicherung versichert werden
  • • ist TÜV- und anmeldepflichtig